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Idee und Sinn dieses Forums
06.10.17 11:48 von Roland Börck
Idee und Sinn dieses Forums
Wissens(v)ermittlung, Querdenken, Weiterhelfen.
Kannst du mich verstehen? Bild: JenaFoto24.de / pixelio.de
2010 wurde dieses Forum von mir gegründet. Ziel war und ist, über den Tellerrand zu schauen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die nicht in den gängigen Medien zu erhalten sind. Eigene Erfahrungen und eigenes Wissen werden angeboten sowie Informationen von anderen Menschen, die etwas herausgefunden haben.
Was haben Business + Social und Spirit miteinander zu tun?
Auf den ersten Blick sind es voneinander unabhängige Ebenen. Tatsächlich ist es aber so, dass diese Bereiche häufig miteinander zu tun haben. So denken zum Beispiel viele …
Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie eine gewünschte Leistung honoriert wird. Auf der Basis eines Zeit-Honorars hängt die Kondition davon ab, ob es sich um eine Privat- oder Gründerberatung, eine …
Anmeldedatum : 03.11.10 Ort : Bergheim + Köln Anzahl der Beiträge : 3591
Thema: Immobilienerwerb mit Schenkungshilfe 11.09.12 15:39
Hallo,
die nach wie vor günstigen Konditionen auf dem Finanzierungsmarkt für Immobilien lässt manche Kaufinteressenten darüber nachdenken, jetzt zuzugreifen, auch wenn der Eigenkapitalanteil noch nicht erreicht ist. Hilfe könnte durch eine Schenkung kommen.
Nicht selten greifen ihnen dabei die Eltern oder Großeltern unter die Arme und subventionieren den Immobilienkauf mit einer größeren Geldsumme. Es ist ja auch verführerisch: Geldgeschenke haben nicht nur den Vorteil, dass sie den Kauf der Immobilie erleichtern, sondern auch den, dass sie für eine höhere Bonität beim Beschenkten sorgen. Was viele aber nicht wissen: Auch bei Geldgeschenken von den Eltern oder anderen Mitgliedern der Familie gilt es einiges zu beachten.
Der Schenkungsvertrag
Allein um dem Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs, den das Finanzamt später erheben könnte, vorzubeugen, so raten Experten, sollten Schenker und Beschenkter eine größere Geldschenkung in einem so genannten Schenkungsvertrag festhalten. Grundsätzlich sollte der Zweck des Geschenks, die Finanzierung einer Immobilie, angegeben werden, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Das Schenkungsversprechen
Der zeitliche Aspekt spielt auch eine Rolle. Für den Fall, dass die Schenkung angekündigt wird, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, raten Experten zu einem so genannten Schenkungsversprechen. Das diene zur Absicherung. Wollen beispielsweise die Eltern ihre Kinder beim Erwerb von Wohneigentum unterstützen, so vergeht zwischen der Willensäußerung und der Umsetzung meist eine gewisse Zeit. Damit der Beschenkte dennoch die Sicherheit hat, zum Zeitpunkt X über den Geldbetrag für eine Immobilie zu verfügen, ist ein notarielles Schenkungsversprechen sinnvoll. Dadurch dass es notariell beurkundet wird, kann der Beschenkte das Versprechen im Fall der Nicht-Einhaltung einklagen. Das ist so im §518 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.
Ein Grundbucheintrag kann notwendig werden
Wird beispielsweise ein Bauplatz verschenkt, so reicht ein Schenkungsvertrag nicht aus. Erst der Eintrag ins Grundbuch mache die Schenkung komplett. Zu berücksichtigen sind auch die steuerlichen Gesichtspunkte einer Schenkung. Diese unterliegt nämlich der Erbschaftsversteuerungspflicht. Hier gelten allerdings Freibeiträge. Für Kinder liegt der Freibetrag bei 400.000 Euro, für Enkel bei 200.000 Euro. Diese Beträge sind zwar in der Regel bei durchschnittlichen Immobilien groß genug.
Schenkung muss auch rückgängig gemacht werden können
Da es auch in den besten Familien einmal Krach geben kann, sollten sich die Beteiligten zudem damit beschäftigen, in welchen Fällen die Schenkung wieder rückgängig gemacht werden kann. Das ist etwa dann möglich, wenn der Schenker verarmt und seine Schenkung wieder zurückfordert. Allerdings gilt auch hier eine Frist: Liegt die Schenkung mehr als zehn Jahre zurück, so besteht kein Anspruch, den Vermögenswert zurückzuerhalten. Dann gelten Schenkungen als endgültig. Bei einer Insolvenz privater oder betrieblicher Natur sieht die Frist anders aus, hier kann der Insolvenzverwalter Schenkungen bis zu vier Jahren zurückfordern, in Ausnahmefällen bis zu zehn Jahren.