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Idee und Sinn dieses Forums
06.10.17 11:48 von Roland Börck
Idee und Sinn dieses Forums
Wissens(v)ermittlung, Querdenken, Weiterhelfen.
Kannst du mich verstehen? Bild: JenaFoto24.de / pixelio.de
2010 wurde dieses Forum von mir gegründet. Ziel war und ist, über den Tellerrand zu schauen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die nicht in den gängigen Medien zu erhalten sind. Eigene Erfahrungen und eigenes Wissen werden angeboten sowie Informationen von anderen Menschen, die etwas herausgefunden haben.
Was haben Business + Social und Spirit miteinander zu tun?
Auf den ersten Blick sind es voneinander unabhängige Ebenen. Tatsächlich ist es aber so, dass diese Bereiche häufig miteinander zu tun haben. So denken zum Beispiel viele …
Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie eine gewünschte Leistung honoriert wird. Auf der Basis eines Zeit-Honorars hängt die Kondition davon ab, ob es sich um eine Privat- oder Gründerberatung, eine …
Das Pfändungsschutzkonto mit neuen Regeln ab 1.1.2012
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Roland Börck
Anmeldedatum : 03.11.10 Ort : Bergheim + Köln Anzahl der Beiträge : 3591
Thema: Das Pfändungsschutzkonto mit neuen Regeln ab 1.1.2012 10.01.12 14:05
Hallo,
zum 1. Juli 2010 wurde das Pfändungsschutzkonto (auch P-Konto) per Gesetz eingeführt. In der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2011 konnte ein Pfändungsschutz auch ohne P-Konto in Anspruch genommen werden. Diese Möglichkeit besteht seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr.
Ein Pfändungsschutzkonto entsteht durch die Neueröffnung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto bei einer Bank oder durch Umwandlung eines bestehenden Kontos in ein Pfändungsschutzkonto. Bei gemeinschaftlich geführten Konten in der Form von „Und-“ oder von „Oder-Konten“ kann jeder der Kontoinhaber die Führung eines eigenen Pfändungsschutzkontos verlangen. Die Führung eines gemeinschaftlichen Pfändungsschutzkontos ist nicht vorgesehen und vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen.
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf die Führung eines (nur eines) Pfändungsschutzkontos. Jede Bank oder Sparkasse ist verpflichtet, ein bestehendes Girokonto innerhalb von 4 Werktagen in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Einen Anspruch auf Neueröffnung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto besteht jedoch nicht. Die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos wird von dem kontoführenden Institut der Schufa gemeldet. Hierdurch wird verhindert, dass der Kontopfändungsschutz durch die Einrichtung mehrerer Pfändungsschutzkonten missbraucht wird, denn jeder Partner darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen.
Die Funktionsweise des Pfändungsschutzkontos
Durch die Neueröffnung oder die Umwandlung eines bestehenden Kontos in ein Pfändungsschutzkonto wird für den Inhaber des Kontos automatisch ein monatlicher Pfändungsfreibetrag in Höhe von 1.028,89 € monatlich eingerichtet. Hierbei spricht man vom Grundfreibetrag oder Sockelfreibetrag. Der Inhaber des Kontos kann über Guthaben bis zur Höhe des Grundfreibetrages auch bei Vorliegen einer Pfändung verfügen, soweit ein entsprechendes Guthaben vorhanden ist.
Ist der Kontoinhaber einer oder mehreren Personen zum Unterhalt verpflichtet oder nimmt der Kontoinhaber Sozialleistungen für weitere Personen entgegen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, kann der Grundfreibetrag erhöht werden. Für die erste weitere Person kann dann ein weiterer Freibetrag in Höhe von 387,22 €, für jede weitere Person kann ein weiterer Freibetrag in Höhe von 215,72 € eingerichtet werden.
Erhält der Kontoinhaber Kindergeld oder andere Leistungen für ein oder mehrere Kinder, so genießen diese Leistungen ebenfalls einen besonderen Kontopfändungsschutz. Auch diese Beträge können durch die Einrichtung eines entsprechenden Freibetrages auf dem Pfändungsschutzkonto vor einer Pfändung für die Dauer eines Monats geschützt werden.
Ein vom monatlichen Freibetrag nicht verbrauchter Betrag wird auf den nächsten Kalendermonat übertragen und erhöht den Freibetrag im Folgemonat entsprechend.
Die Umwandlung eines bestehenden Kontos in ein Pfändungsschutzkonto kann vorsorglich ohne Vorliegen einer Pfändung erfolgen. Auch nach einer Pfändung kann zum Schutz des Kontoguthabens eine Umwandlung innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses erfolgen. Durch die Umwandlung eines bestehenden Kontos in ein Pfändungsschutzkonto wird jedoch nur der Grundfreibetrag in Höhe von 1.028,89 € vor einer Pfändung geschützt. Für die weiteren Freibeträge wird eine Bescheinigung benötigt. Die Bescheinigung über die weiteren Freibeträge kann vom Arbeitgeber, der Familienkasse, dem Sozialleistungsträger, einem Rechtsanwalt/Steuerberater oder einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle erstellt werden.
Roland Börck
Das Pfändungsschutzkonto mit neuen Regeln ab 1.1.2012